Vereinssatzung

VEREINSSATZUNG

§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)
1. Der Verein führt den Namen „Filmverband Südwest“
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck des Vereins und Aufgaben)
1. Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Produzenten, Dienstleister und Schaffenden im Bereich audiovisuelle Medien in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.
2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung,
b) die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder in nationalen und internationalen Gremien und Organisationen,
c) die Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen an den Standorten für audiovisuelle Medien in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz,
d) die Darstellung und Förderung der Interessen, Aufgaben und Ziele des Vereines und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit,
e) der gegenseitige Austausch unter anderem in theoretischen und praktischen fachlichen, sowie rechtlichen Schulungen,
f) die Sicherung und Stärkung des Bestands an Fachkräften im Bereich audiovisuelle Medien in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz und deren Aus- und Weiterbildung, sowie
g) die Vernetzung der Wirtschaft im Bereich audiovisuelle Medien in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.
3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen und keine parteipolitischen oder konfessionellen Ziele.

§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
1. Ordentliche Vereinsmitglieder können alle natürlichen Personen werden, die als Produzent, Erbringer von Dienstleistungen oder sonstiger Schaffender, Student oder Auszubildender im Bereich Film, Fernsehen oder anderen audiovisuellen Medien in Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz ansässig sind. Sie unterstützen die Ziele des Verbands durch ihren Beitrag und durch ihre Mitwirkung im Vorstand, als ehrenamtliche Mitarbeiter oder in Ausschüssen, sowie bei den Mitgliederversammlungen.
2. Natürliche oder juristische Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht erfüllen, können Fördermitglieder des Vereins werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie unterstützen die Verbandszwecke durch ihren Beitrag und/oder ihre beratende Mitwirkung bei den Mitgliederversammlungen.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
5. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, eine schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins, anderer Mitglieder, Organe oder Organmitglieder des Vereins, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten trotz Abmahnung oder in grober Weise. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Beschließt der Vorstand den Ausschluss, ist dieser Beschluss dem Mitglied bekanntzugeben. Die Bekanntgabe gilt als zugegangen, wenn sie dem Mitglied schriftlich per Einschreiben (Einwurfeinschreiben ist ausreichend) an die letzte dem Verein vom Mitglied mitgeteilte Adresse versendet worden ist, auch wenn ein tatsächlicher Zugang nicht erfolgt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu, die schriftlich binnen eines Monats ab Bekanntgabe der Ausschlussentscheidung an den Vorstand zu richten ist. Sie soll begründet werden. Wird eine Beschwerde nicht fristgemäß eingelegt, ist der Ausschlussbeschluss kraft Unterwerfung rechtskräftig und endgültig.
Wird fristgemäß Beschwerde eingelegt, entscheidet der Schiedsausschuss im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt dann die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die gerichtliche Überprüfung ist auf Verstöße gegen die Satzung oder geltendes Recht oder offensichtliche Unbilligkeit oder Willkür der Entscheidungen der handelnden Vereinsorgane beschränkt. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
4. Entfallen bei einem ordentlichen Mitglied die Voraussetzungen für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1, z.B. aufgrund des Ausscheidens aus dem Beruf oder bei Aufgabe der bei Erwerb der Mitgliedschaft ausgeübten Erwerbstätigkeit, so kann der Vorstand das betroffene Mitglied auffordern zu erklären, ob es eine Fortführung der Mitgliedschaft als Fördermitglied wünscht. Lehnt das betroffene Mitglied dies ab, kann der Vorstand den Ausschluss des betroffenen Mitglieds beschließen. § 4 Ziff. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 5 (Beiträge)
Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Hierbei kann zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie hierbei im Rahmen sachlicher Gründe nach sonstigen Mitgliedergruppen differenziert werden.

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft bei Beitragsrückstand)
1. Gerät ein Mitglied in Höhe eines den Beitrag für ein Beitragsjahr übersteigenden Betrags in Zahlungsrückstand und wird der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Absendung der Mahnung gemäß § 6 Ziff. 2 in vollem Umfang beglichen, wird das betroffene Mitglied mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres von der Mitgliederliste gestrichen. Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden.
2. In der Mahnung ist auf die Rechtsfolge der Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist hinzuweisen. Die Mahnung gilt als zugegangen, wenn Sie mittels eingeschriebenem Brief (Einwurf-Einschreiben ist ausreichend) an die letzte dem Verein vom Mitglied bekanntgegebene Adresse des Mitglieds versendet worden ist, auch wenn ein tatsächlicher Zugang nicht erfolgt.
3. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Einer Bekanntmachung des Beschlusses gegenüber dem betroffenen Mitglied bedarf es zu seiner Wirksamkeit nicht. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.

§ 7 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Kassenprüfer
– der Schiedsausschuss.

§ 8 (Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Wahl der Beisitzer des Schiedsausschusses (1. und 2. Beisitzer), Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war. Die Einladung kann auch per Email an die Vereinsmitglieder erfolgen, sofern das jeweils angeschriebene Mitglied dem Verein eine Emailadresse mitgeteilt hat und der Einladung durch Email schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall gilt das Einladungsschreiben als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Emailadresse gerichtet war.
5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich von dem Mitglied und/oder für ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
9. Im Allgemeinen wird offen (durch Handzeichen) abgestimmt. Auf Antrag auch nur eines anwesenden oder wirksam vertretenen Mitglieds ist die Abstimmung schriftlich durchzuführen.
10. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem (ggf. weiteren) Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 (Vorstand)
1. Der Vorstand besteht im Sinn des § 26 BGB besteht aus einem ersten Vorsitzenden, einem Kassenwart und bis zu 4 weiteren Vorständen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen.
2. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglied werden.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung seines Nachfolgers im Amt.
4. Die Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig.
5. Das Amt eines Mitglieds als Vorstand endet außerdem mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder mit seiner Erklärung, dass er das Amt niederlegt. Die Niederlegung des Amtes muss zu ihrer Wirksamkeit schriftlich gegenüber einem weiteren Vorstandsmitglied oder im Rahmen einer Mitgliederversammlung erklärt werden.
6. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds aus seinem Amt können die verbleibenden Vorstandsmitglieder – solange keine Neuwahl stattgefunden hat ein Vorstandsmitglied aus ihrer Mitte (in Ämterhäufung) oder ein weiteres Vereinsmitglied bestimmen, des kommissarisch das Amt des Ausgeschiedenen ausübt. Der Vorstand hat bei einem vorzeitigen Ausscheiden in jedem Fall binnen angemessener Frist eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstands einzuberufen.
7. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen des Wortlauts der Satzung vorzunehmen, wenn dies wegen Beanstandungen des Registergerichts notwendig ist. Die Änderung der Satzung wird der Mitgliederversammlung in der nächsten Versammlung zur Entscheidung über die Annahme vorgelegt.
8. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Das Erfordernis einer Versammlungsniederschrift nach § 12 Abs. 1 entfällt dann. Im Fall eines Email-Umlaufverfahrens genügt für die Beschlussfassung die einfache elektronische Signatur.
9. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für die Vorstandstätigkeit eine pauschale angemessene Tätigkeitsvergütung gewährt wird.
10. Der Vorstand beruft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die zur Durchführung der Verwaltungsarbeit des Vereins erforderlichen ehrenamtlichen Mitarbeiter und bestimmt ihre Aufgaben. Die Mitarbeiter führen die Geschäfte nach seinen allgemeinen und besonderen Weisungen und sind ihm verantwortlich.

§ 10 (Kassenprüfung)
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Die Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig.

§ 11 (Schiedsausschuss)
1. Der Schiedsausschuss entscheidet über fristgemäß eingelegte Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes über einen Vereinsausschluss. Der Schiedsausschuss setzt sich zusammen aus einem im jeweiligen Fall vom Vorstand zu bestimmenden Vorstandsmitglied und zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzern. Persönlich von dem in § 4 Abs. 3 genannten Verstoß betroffene Personen wirken bei der Entscheidung über die diesbezügliche Beschwerde nicht mit. Das/die verbleibende(n) nichtbetroffene(n) Mitglied(er) des Schiedsausschusses bestimmen für die Entscheidung über die Beschwerde für jedes betroffene Ausschussmitglied einen Vertreter aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder.
2. Die Beisitzer des Schiedsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung ihrer Nachfolger im Amt.

§ 12 (Auflösung des Vereins)
Mit dem Beschluss der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens Beschluss zu fassen.

§ 13 (Allgemeine Bestimmungen)
1. Über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und von einem (ggf. weiteren) Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
2. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet – ausgenommen im Falle des § 8 Ziff. 10 – die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können jeweils für ihre Aufgabengebiete beratende Ausschüsse einsetzen.
4. Ist in dieser Satzung einfache Schriftform vorgesehen, wird diese auch durch Einhaltung der Textform gewahrt.

Stuttgart, 20.02.2018